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RG, 26.04.1900 - Rep. IV. 59/00 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Begriff des "erbrechtlichen Verhältnisses" im Sinne des Art. 213 Einf.-Ges. zum B.G.B.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 46, 70
Wird zitiert von ...
- BGH, 01.06.1977 - V BLw 25/76
Sperrwirkung eines Hofvermerks
In Bezug auf die letztgenannte Vorschrift besteht jedoch Einigkeit darüber, daß der Begriff "erbrechtliche Verhältnisse" im weitesten Sinne auszulegen ist und alle Verhältnisse umfaßt, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen, ohne daß ein Unterschied zwischen sachlichem und Verfahrensrecht zu machen ist (grundlegend RGZ 46, 70, 73; vgl. auch RGZ 50, 181, 186 und RGZ 73, 291, 293;… aus dem Schrifttum statt vieler Staudinger/Winkler BGB 10./11. Aufl. Art. 213 EGBGB Rdz. 3 m.w. Hinw.).